BSG - Beschluss vom 08.09.2009
B 2 U 113/09 B
Normen:
GKG § 52; GKG § 63 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen L 31 U 475/08
SG Neuruppin, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 19/02

Bestimmung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; Streitigkeit gegen die Veranlagung zu den Gefahrklassen einer Berufsgenossenschaft

BSG, Beschluss vom 08.09.2009 - Aktenzeichen B 2 U 113/09 B

DRsp Nr. 2009/25456

Bestimmung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; Streitigkeit gegen die Veranlagung zu den Gefahrklassen einer Berufsgenossenschaft

Wendet sich die Klägerin in einem Veranlagungsstreit gegen die Veranlagung zu den Gefahrklassen einer Berufsgenossenschaft überhaupt und konnte im Zeitpunkt der das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einleitenden Antragstellung die mit der Veranlagung endgültig verbundene Beitragslast beziffert werden, so bestimmt sich der Streitwert nach der Höhe der aufgrund der Veranlagung zu zahlenden Beiträge. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Streitwert wird auf 396.497,16 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52; GKG § 63 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug - wie hier - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen gehört, werden nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wobei die §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden sind. Da die Klägerin die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat, sind ihr von Amts wegen die Kosten aufzuerlegen (§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 161 Abs 1 und 155 Abs 2 VwGO).