LAG Thüringen - Beschluss vom 30.03.2005
4 Ta 41/05
Normen:
BetrVG § 23 ; ZPO § 219 § 567 Abs. 1 Nr. 2 ; ArbGG § 78 § 83 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 7/05

Bestimmung des Terminsorts außerhalb der Gerichtsstelle im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

LAG Thüringen, Beschluss vom 30.03.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 41/05

DRsp Nr. 2006/28206

Bestimmung des Terminsorts außerhalb der Gerichtsstelle im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

»1. In einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, das den Antrag auf Auflösung des Betriebsrats zum Gegenstand hat, kann der Termin zur Anhörung der Beteiligten jedenfalls dann nicht in den Betriebsräumen des Arbeitgebers anberaumt werden, wenn der Betriebsrat der Wahl dieses Terminsorts ausdrücklich widerspricht.2. Gegen die Bestimmung des Terminsorts außerhalb der Gerichtsstelle durch den Vorsitzenden ist die sofortige Beschwerde statthaft.«

Normenkette:

BetrVG § 23 ; ZPO § 219 § 567 Abs. 1 Nr. 2 ; ArbGG § 78 § 83 Abs. 5 ;

Gründe:

I)

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Gütetermin im Beschlussverfahren in den Betriebsräumen (Speisesaal) der Arbeitgeberin durchzuführen.

Beim Arbeitsgericht ist ein Beschlussverfahren anhängig, das den Antrag der Arbeitgeberin und von 129 der ca. 240 Arbeitnehmer des Betriebes zum Gegenstand hat, den dort gebildeten Betriebsrat aufzulösen.

Die Vorsitzende des Arbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 10.03.2005 im Gütetermin zur Anhörung der Beteiligten auf den 30.03.2005, 14.00 Uhr, bestimmt und weiterhin beschlossen, dass der Termin im Speisesaal des Betriebes in N. stattfindet.