BAG - Urteil vom 21.10.2015
5 AZR 604/14
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 13;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 54
AUR 2016, 213
BAGE 153, 76
BB 2016, 755
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 9
MDR 2016, 658
NZA-RR 2016, 5
ZIP 2016, 1041
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 36/13
ArbG Karlsruhe, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 493/12

Bestimmung des Vergleichsentgelts im Rahmen des Anspruchs auf Equal Pay

BAG, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 604/14

DRsp Nr. 2016/4866

Bestimmung des Vergleichsentgelts im Rahmen des Anspruchs auf Equal Pay

1. Maßgeblich für die Bestimmung des Vergleichsentgelts sind die beim Entleiher geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen iSv. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f RL 2008/104/EG. Die zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeiter vereinbarten Vertragsbedingungen sind für die Höhe des Vergleichsentgelts ohne Belang. 2. Das Vergleichsentgelt iSv. § 10 Abs. 4 AÜG ist tätigkeitsbezogen zu bestimmen. Es ist das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er beim Entleiher für die gleiche Tätigkeit eingestellt worden wäre. Weitere Kriterien sind nur dann von Bedeutung, wenn der Entleiher diese bei der Ermittlung und Bemessung der Vergütung von vergleichbaren Stammarbeitnehmern als vergütungsrelevant berücksichtigen würde. Orientierungssätze des Gerichts: 1. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Dabei sind das im Betrieb der Entleiherin einem Stammarbeitnehmer gewährte Vergleichsentgelt und das dem Leiharbeitnehmer vom Verleiher gezahlte Entgelt miteinander zu saldieren. Die Höhe der Differenzvergütung ist für jeden Überlassungszeitraum getrennt zu ermitteln.