BAG - Beschluß vom 19.03.2003
5 AS 1/03
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; GVG § 17a ;
Fundstellen:
AuR 2003, 239
BAGE 105, 305
BAGReport 2003, 191
DB 2003, 1284
MDR 2003, 1010
NZA 2003, 683
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 10.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3986/02

Bestimmung des zuständigen Gerichts

BAG, Beschluß vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 5 AS 1/03

DRsp Nr. 2003/7170

Bestimmung des zuständigen Gerichts

»Ein unanfechtbar gewordener Verweisungsbeschluß, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht.« Orientierungssätze: 1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Gerichten für Arbeitssachen kommt die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch einen obersten Gerichtshof des Bundes auch nach der seit 1. April 1998 geltenden Fassung des § 36 ZPO in Ausnahmefällen in Betracht. Zuständig ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird. 2. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist, weil es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozeßordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist.