LAG Chemnitz - Beschluss vom 13.01.2005
3 SHa 15/04
Normen:
ZPO § 17 § 21 § 29 § 36 Abs. 1 Nr. 3 § 59 ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 6715/04

Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitgenossenschaft nur aus dem Kreis der allgemeinen Gerichtsstände

LAG Chemnitz, Beschluss vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 3 SHa 15/04

DRsp Nr. 2005/2924

Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitgenossenschaft nur aus dem Kreis der allgemeinen Gerichtsstände

Im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat der Kläger nur die Wahl unter den Gerichten, bei denen einer und mehrere der Streitgenossen einen allgemeinen Gerichtsstand haben.

Normenkette:

ZPO § 17 § 21 § 29 § 36 Abs. 1 Nr. 3 § 59 ;

Gründe:

1. Der Antrag ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, anwendbar über § 46 Abs. 2 ArbGG, liegen vor.

a) Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat das im Rechtszug zunächst höhere Gericht - auch auf Antrag einer Partei - das zuständige Gericht zu bestimmen, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.

b) Die Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands ist auch nach Einreichung der Klage möglich, solange - wie hier - keine das Gericht und die Verfahrensbeteiligten bindenden Verweisungsentscheidungen ergangen sind.