LAG Thüringen - Beschluss vom 04.12.2018
6 SHa 11/18
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17 a Abs. 2 S. 3; ArbGG § 48 Abs. 1; ThürAG ArbGG § 2 Abs. 2; ThürNGG § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1135/18

Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das im Rechtszug höhere Gericht

LAG Thüringen, Beschluss vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 6 SHa 11/18

DRsp Nr. 2019/8551

Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das im Rechtszug höhere Gericht

§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist über seinen Wortlaut hinaus auch anwendbar, wenn keines der beiden am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte, sondern ganz offensichtlich ein drittes Gericht örtlich zuständig ist.

Das Arbeitsgericht Erfurt ist zuständig.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17 a Abs. 2 S. 3; ArbGG § 48 Abs. 1; ThürAG ArbGG § 2 Abs. 2; ThürNGG § 11;

Gründe:

I.

Mit am 23.3.2018 beim Arbeitsgericht Nordhausen eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Entgeltansprüche geltend gemacht. Die Beklagte hat ihren Sitz in Arnstadt.

Nach Anhörung der Parteien hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11.10.2018 sich selbst für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Suhl verwiesen, mit der Begründung, der Sitz der Beklagten befindet sich in Arnstadt und dieser Ort gehöre zum Bezirk des Arbeitsgerichts Suhl.

Mit Beschluss vom 25.10.2018 hat das Arbeitsgericht Suhl die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und dem Thüringer Landesarbeitsgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts vorgelegt mit der Begründung, Arnstadt liege im Bezirk des Arbeitsgerichts Erfurt.

II.

Das Landesarbeitsgericht hat im Streitfall das zuständige Gericht zu bestimmen.