BSG - Beschluß vom 25.09.1998
B 1 SF 4/98 S
Normen:
BGB § 1967, § 2058, § 2059 Abs. 2 ; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5, § 74, § 75 Abs. 2 ; ZPO § 62 ;
Fundstellen:
SozR-3 1500 § 58 Nr. 1

Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG

BSG, Beschluß vom 25.09.1998 - Aktenzeichen B 1 SF 4/98 S

DRsp Nr. 1999/2287

Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG

1. Grundsätzlich ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG kein Raum, wenn Personen mit verschiedenem Gerichtsstand gemeinschaftlich klagen, ohne notwendige Streitgenossen zu sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 1967, § 2058, § 2059 Abs. 2 ; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5, § 74, § 75 Abs. 2 ; ZPO § 62 ;

Gründe:

Die Klägerinnen und ihr - am Prozeß nicht beteiligter - Bruder Werner K. sind die Kinder und Erben der am 2. März 1996 verstorbenen Versicherten Antonie K.; sie befinden sich in ungeteilter Erbengemeinschaft. Die beklagte Ersatzkasse, deren freiwilliges Mitglied die Versicherte war, nimmt die Erben als Gesamtschuldner wegen rückständiger Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 12.813,80 DM und zur Pflegeversicherung in Höhe von 354,32 DM in Anspruch. Die Forderungen hat sie gegenüber jedem der Erben gesondert durch Verwaltungsakt geltend gemacht. Die Klägerinnen, die in verschiedenen Bundesländern wohnen, haben gegen die ihnen erteilten Bescheide nach erfolglosem Widerspruch gemeinschaftlich Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer erhoben.