Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren
BSG, Beschluß vom 25.08.2003 - Aktenzeichen B 7 SF 14/03 S
DRsp Nr. 2003/15633
Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Voraussetzung für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5SGG ist, dass das bereits mit der Sache befasste Gericht weder nach § 57, § 57a, § 57bSGG zuständig ist noch von sich aus das zuständige Gericht zum Zwecke der Verweisung bestimmen kann.2. Es bleibt bei der Grundregel des § 57SGG, wenn in einer Angelegenheit des Leistungserbringerrechts keine der in § 57a Abs. 1 S. 1 SGG geregelten Sonderzuständigkeiten eingreift. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]