BSG - Beschluss vom 16.09.2009
B 12 SF 7/09 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 3/08

Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren durch das BSG auch bei negativem rechtswegübergreifendem Kompetenzkonflikt

BSG, Beschluss vom 16.09.2009 - Aktenzeichen B 12 SF 7/09 S

DRsp Nr. 2009/23475

Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren durch das BSG auch bei negativem rechtswegübergreifendem Kompetenzkonflikt

Auch bei einem negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt wird das zuständige Gericht vom BSG bestimmt, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben und das BSG als für einen der beteiligten Gerichtszweige zuständiger oberster Gerichtshof zuerst um die Entscheidung angegangen wird.

Das Sozialgericht Koblenz wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I