OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.12.2018
12 A 1232/16
Normen:
AmbPFFV § 4 Abs. 1; SGB XI § 72;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 1654/14

Bestimmung des zuständigen Trägers bzgl. der Bewilligung einer Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegeeinrichtungen für das Jahr 2014

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 12 A 1232/16

DRsp Nr. 2019/6526

Bestimmung des zuständigen Trägers bzgl. der Bewilligung einer Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegeeinrichtungen für das Jahr 2014

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Februar 2014 verpflichtet, der Klägerin eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 11.353,65 € für das Jahr 2014 nach den in der Seniorenwohngemeinschaft I. erbrachten Leistungen zu bewilligen und die Forderung mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2014 zu verzinsen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AmbPFFV § 4 Abs. 1; SGB XI § 72;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung einer Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegeeinrichtungen für das Jahr 2014.

Die Klägerin ist Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes mit Sitz in X. .