BAG - Urteil vom 27.07.2017
2 AZR 476/16
Normen:
TV AL II Tarifgruppe ZW 2; SchutzTV v. 02.07.1997 § 4; ZA-NTS § 12; ZA-NTS § 56 Abs. 9; BPersVG § 6; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Buchst. b); KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 15 Abs. 3; KSchG § 15 Abs. 4; BGB § 626; SGB IX § 85; SGB IX § 89 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 94 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 213
ArbRB 2018, 40
BB 2018, 116
EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 90
EzA-SD 2018, 3
NZA 2018, 234
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 784/15
ArbG Mönchengladbach, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3502/14

Bestimmung einer Dienststelle im Recht der Stationierungsstreitkräfte in DeutschlandAnforderungen an eine Weiterbeschäftigung zur Vermeidung einer KündigungEinzugsgebiet einer Dienststelle der Stationierungsstreitkräfte zur Prüfung einer WeiterbeschäftigungspflichtAnforderungsprofil bezüglich einer freien Stelle und Weiterbeschäftigungspflicht

BAG, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 476/16

DRsp Nr. 2017/17707

Bestimmung einer Dienststelle im Recht der Stationierungsstreitkräfte in Deutschland Anforderungen an eine Weiterbeschäftigung zur Vermeidung einer Kündigung Einzugsgebiet einer Dienststelle der Stationierungsstreitkräfte zur Prüfung einer Weiterbeschäftigungspflicht Anforderungsprofil bezüglich einer freien Stelle und Weiterbeschäftigungspflicht

Orientierungssätze: 1. Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG ist dem Arbeitgeber selbst bei Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes nur möglich, wenn der Arbeitnehmer dem Anforderungsprofil der freien Stelle - sei es auch erst nach einer dem Arbeitgeber zumutbaren Umschulung oder Fortbildung - entspricht. Bedarf es nach dem Stellenprofil bestimmter behördlicher Erlaubnisse oder Genehmigungen, muss im Kündigungszeitpunkt die berechtigte Erwartung bestehen, dass der Arbeitnehmer in zumutbarer Zeit über sie verfügen wird. Es reicht nicht aus, dass die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nur mit gewisser Wahrscheinlichkeit gesichert ist.