LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2016
5 Sa 784/15
Normen:
ZA-NTS Art. 56 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3502/14

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Auflösung einer Dienstelle der Stationioerungsstreitkräfte

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 784/15

DRsp Nr. 2016/13190

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Auflösung einer Dienstelle der Stationioerungsstreitkräfte

Zur Auflösung einer Dienststelle bei den Stationierungsstreitkräften

1. Bei der Prüfung des Kündigungsgrundes in Form der Auflösung einer Dienststelle ist auf die organisatorische Einheit der von Stationierungsstreitkräften selbst definierten Begriff der Dienststelle auszugehen. Dies ergibt sich aus Art. 56 des Zusatzabkommens zum Nato Truppenstatut. 2. Ist die Anzahl der freien Arbeitsplätze in einer Dienststelle geringer als die Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nach den Grundsätzen der Sozialauswahl anzubieten.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 17.03.2015 - 1 Ca 3502/14 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2014 zum 31.12.2015 beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZA-NTS Art. 56 Abs. 9;

Tatbestand

A.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.