BAG - Urteil vom 13.05.2015
4 AZR 355/13
Normen:
TVöD -V/VKA Anhang zur Anlage C Entgeltgruppe S 14; BAT § 22;
Fundstellen:
AP TVöD § 56 Nr. 4
NZA-RR 2015, 644
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 04.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1086/12
ArbG Hannover, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 72/12

Bestimmung eines Arbeitsvorgangs i.S. von § 22 BATRechtliche Einordnung der Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA

BAG, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 355/13

DRsp Nr. 2015/18681

Bestimmung eines Arbeitsvorgangs i.S. von § 22 BAT Rechtliche Einordnung der Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 TVöD -V/VKA

1. Bei der Bestimmung eines Arbeitsvorgangs iSv. § 22 BAT bleibt die tarifliche Wertigkeit einzelner Arbeitsschritte grundsätzlich außer Betracht. Maßgebend hierfür ist allein das Arbeitsergebnis. Erst im Anschluss an diese Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt dessen Zuordnung zu dem Tätigkeitsmerkmal einer Entgeltgruppe. 2. Die Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 TVöD -V/VKA ist eine tarifvertragliche Regelung mit normativem Charakter. 3. Die in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Tätigkeiten sind tarifliche Tätigkeitsbeispiele für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14. Nach Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 sollen sie nicht dadurch der entsprechenden tariflichen Wertung entzogen werden können, dass sie außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes organisiert werden.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Februar 2013 - 8 Sa 1086/12 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD -V/VKA Anhang zur Anlage C Entgeltgruppe S 14; BAT § 22;

Tatbestand: