BAG - Urteil vom 01.10.1991
9 AZR 290/90
Normen:
BAT (i.d.F. des 60. Änderungstarifvertrages vom 5. 7.1988) § 50 Abs. 1 ; BGB § 366 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 7 BUrlG
BAGE 68, 308
BB 1992, 1432
DB 1992, 1992
EzA § 10 BUrlG n. F. Nr. 2
NZA 1992, 1078
SAE 1993, 94
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Göttingen - Urteil vom 31.10.1989 - 1 Ca 139/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 18.4.1990 - 5 Sa 1820/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Bestimmungspflicht des Arbeitgebers bei Urlaubsgewährung

BAG, Urteil vom 01.10.1991 - Aktenzeichen 9 AZR 290/90

DRsp Nr. 1996/6334

Bestimmungspflicht des Arbeitgebers bei Urlaubsgewährung

»1. Kommen für die vom Arbeitnehmer begehrte Freistellung von der Arbeitspflicht unterschiedliche Anspruchsgrundlagen in Betracht, so hat der Arbeitgeber nicht nur zu entscheiden, ob er dem Freistellungsantrag entsprechen, sondern auch zu bestimmen, welchen Anspruch des Arbeitnehmers er erfüllen will. 2. Ein vor der Arbeitsbefreiung erklärter Vorbehalt des Arbeitgebers, der ihm ermöglichen soll, nach Gewährung eines bezahlten Sonderurlaubs (§ 50 Abs. 1 BAT) die Freistellung gegebenenfalls mit dem tariflichen Erholungsurlaub zu verrechnen, ist unwirksam.«

Normenkette:

BAT (i.d.F. des 60. Änderungstarifvertrages vom 5. 7.1988) § 50 Abs. 1 ; BGB § 366 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist als Masseur und medizinischer Bademeister für den Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung (BAT) anzuwenden.