LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2018
7 Sa 96/18
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KschG § 4 S. 4; SGB IX § 168; SGB IX a.F. § 85; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2099/16

Bestreiten; sekundäre Darlegungslast; Klagefrist; Umstandsmoment; Verwirkung; Zeitmoment; Verwirkung der Klageerhebung durch gekündigten schwerbehinderten Menschen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 96/18

DRsp Nr. 2019/3468

Bestreiten; sekundäre Darlegungslast; Klagefrist; Umstandsmoment; Verwirkung; Zeitmoment; Verwirkung der Klageerhebung durch gekündigten schwerbehinderten Menschen

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Januar 2018, Az. 4 Ca 2099/16, wird zurückgewiesen soweit sie auf Abänderung der Ziff. 1 bis 3 des erstinstanzlichen Urteilstenors gerichtet ist.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1; KschG § 4 S. 4; SGB IX § 168; SGB IX a.F. § 85; ZPO § 138 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen durch die Kündigungen des Beklagten vom 15. Juli 2015 und vom 14. März 2016. Weiter streiten die Parteien über Annahmeverzugsvergütung für die Monate April 2016 bis einschließlich 15. November 2016 nebst Zinsen und eine Schadenspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Gegenstand dieses Teilurteils ist lediglich die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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