Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Januar 2018, Az.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen durch die Kündigungen des Beklagten vom 15. Juli 2015 und vom 14. März 2016. Weiter streiten die Parteien über Annahmeverzugsvergütung für die Monate April 2016 bis einschließlich 15. November 2016 nebst Zinsen und eine Schadenspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Gegenstand dieses Teilurteils ist lediglich die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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