BSG - Urteil vom 30.10.1990
10 RKg 12/89
Normen:
BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-5870 § 2 Nr. 12
ZAR 1991, 144

Besuch einer im Inland befindlichen italienischen Ausbildungseinrichtung als Ausbildung nach dem BKGG

BSG, Urteil vom 30.10.1990 - Aktenzeichen 10 RKg 12/89

DRsp Nr. 1998/7922

Besuch einer im Inland befindlichen italienischen Ausbildungseinrichtung als Ausbildung nach dem BKGG

1. Zu einer Berufsausbildung iS § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 BKGG zählt der Besuch einer im Inland befindlichen italienischen Ausbildungseinrichtung eines italienischen Kindes auch dann, wenn die Ausbildung nur nach den für Italien geltenden Ausbildungsgrundlagen erfolgt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seinen am 2. Oktober 1969 geborenen Sohn Patricio Kindergeld für die Monate November und Dezember 1985 zugestanden hat.

Der Kläger is italienischer Staatsangehöriger. Er ist Vater von vier Kindern, von denen der Sohn Patricio in der streitigen Zeit in Deutschland lebte. Die Beklagte hatte das dem Kläger für Patricio gewährte Kindergeld gemäß § 25 Abs. 2 Nr 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) mit Ablauf des Monats Oktober 1985 formlos eingestellt, weil Patricio das 16. Lebensjahr vollendet und der Kläger keine Anzeige i.S. des § 17 Abs. 3 BKGG erstattet hatte.