LAG Hamm, vom 18.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 12/20
ArbG Iserlohn, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 5/19
Beteiligte am Beschlussverfahren über die Auflösung des BetriebsratsKeine Auflösung des nach § 21b BetrVG restmandatierten BetriebsratsAusschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem restmandatierten BetriebsratTeleologische Reduzierung einer Vorschrift
BAG, Beschluss vom 24.05.2023 - Aktenzeichen 7 ABR 21/21
DRsp Nr. 2023/12384
Beteiligte am Beschlussverfahren über die Auflösung des BetriebsratsKeine Auflösung des nach § 21bBetrVG restmandatierten BetriebsratsAusschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem restmandatierten BetriebsratTeleologische Reduzierung einer Vorschrift
Ein Betriebsrat kann nicht wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aufgelöst werden, wenn er nach dem Untergang des Betriebs nur noch ein Restmandat innehat. Möglich ist aber der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten in dem Sinn, dass es von der Wahrnehmung des Restmandats ausgeschlossen ist.Orientierungssätze:1. In einem Beschlussverfahren über die Auflösung eines Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BetrVG wegen grober Verletzung dessen gesetzlicher Pflichten sind neben dem Betriebsrat als Gremium nicht dessen einzelne Mitglieder gemäß § 83 Abs. 3ArbGG zu hören; entsprechend sind sie nicht am Verfahren beteiligt (Rn. 13).2. § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BetrVG ist aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Norm auf den nach § 21bBetrVG restmandatierten Betriebsrat nicht anzuwenden. Maßgeblich für den Ausschluss der Auflösungsmöglichkeit ist das Bestehen des Restmandats im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Auflösungsantrag (Rn. 21 ff.).
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