Auf die Beschwerden des Betriebsrats und des Betriebsratsmitgliedes A wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.01.2020 -
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A.
Die beiden antragstellenden Arbeitgeberinnen begehren, gestützt auf § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die Auflösung des Betriebsrates, hilfsweise den Ausschluss des zu 4. beteiligten Betriebsratsmitglieds A, der als Vorsitzender des Gremiums fungiert.
Die beiden Arbeitgeberinnen sind Unternehmen der Automobilzulieferungsbranche und gehören der B-Unternehmensgruppe an. Sie unterhielten jedenfalls bis zum 30.04.2019 in C einen Gemeinschaftsbetrieb mit zuletzt ca. 268 Arbeitnehmern, die durch den zu 3) beteiligten Betriebsrat vertreten wurden.
Im April 2018 traf die B LLC als Konzernobergesellschaft die Entscheidung, den gesamten operativen Geschäftsbetrieb in C zum 30.04.2019 einzustellen.
1. 2.
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