LAG Hamm - Beschluss vom 18.06.2021
13 TaBV 12/20
Normen:
BetrVG § 21b; BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 26 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2022, 236
EzA-SD 2022, 14
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 5/19

Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten in stillgelegtem BetriebAuswirkungen auf Restmandat bei groben Pflichtverletzungen im Vollmandat

LAG Hamm, Beschluss vom 18.06.2021 - Aktenzeichen 13 TaBV 12/20

DRsp Nr. 2021/13792

Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten in stillgelegtem Betrieb Auswirkungen auf Restmandat bei groben Pflichtverletzungen im Vollmandat

Zu den Auswirkungen einer während der Zeit des Vollmandats begangenen groben Verletzung der Amtspflichten des Betriebsrates (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) auf die Wahrnehmung des Restmandats nach § 21 b BetrVG.

Tenor

Auf die Beschwerden des Betriebsrats und des Betriebsratsmitgliedes A wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.01.2020 - 2 BV 5/19 - abgeändert.

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 21b; BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 26 Abs. 2;

Gründe

A.

Die beiden antragstellenden Arbeitgeberinnen begehren, gestützt auf § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die Auflösung des Betriebsrates, hilfsweise den Ausschluss des zu 4. beteiligten Betriebsratsmitglieds A, der als Vorsitzender des Gremiums fungiert.

Die beiden Arbeitgeberinnen sind Unternehmen der Automobilzulieferungsbranche und gehören der B-Unternehmensgruppe an. Sie unterhielten jedenfalls bis zum 30.04.2019 in C einen Gemeinschaftsbetrieb mit zuletzt ca. 268 Arbeitnehmern, die durch den zu 3) beteiligten Betriebsrat vertreten wurden.

Im April 2018 traf die B LLC als Konzernobergesellschaft die Entscheidung, den gesamten operativen Geschäftsbetrieb in C zum 30.04.2019 einzustellen.

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