LAG Düsseldorf, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 62/15
ArbG Mönchengladbach, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 5/15
Beteiligte im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenKostentragungspflicht des Arbeitgebers für erforderliche Kosten der BetriebsratsarbeitKeine Kostentragungspflicht bei mutwilliger oder aussichtsloser Rechtsverfolgung des BetriebsratsGesonderte Prüfung der Erforderlichkeit von Rechtsverfolgungskosten für jede gerichtliche InstanzBegriff der Erforderlichkeit als unbestimmter RechtsbegriffWegfall der betriebsverfasungsrechtlichen Befugnisse des Betriebsrats nach rechtskräftiger wirksamer Wahlanfechtung
BAG, Beschluss vom 22.11.2017 - Aktenzeichen 7 ABR 34/16
DRsp Nr. 2018/3630
Beteiligte im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenKostentragungspflicht des Arbeitgebers für erforderliche Kosten der BetriebsratsarbeitKeine Kostentragungspflicht bei mutwilliger oder aussichtsloser Rechtsverfolgung des BetriebsratsGesonderte Prüfung der Erforderlichkeit von Rechtsverfolgungskosten für jede gerichtliche InstanzBegriff der Erforderlichkeit als unbestimmter RechtsbegriffWegfall der betriebsverfasungsrechtlichen Befugnisse des Betriebsrats nach rechtskräftiger wirksamer Wahlanfechtung
Orientierungssätze:1. Nach § 40 Abs. 1BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Zu diesen zählen auch die Kosten eines Rechtsanwalts, dessen Heranziehung der Betriebsrat in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren für erforderlich halten durfte.
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