BAG - Beschluss vom 22.11.2017
7 ABR 34/16
Normen:
BetrVG § 13 Abs. 2; BetrVG § 19; BetrVG § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 115
ArbRB 2018, 141
AuR 2018, 255
EzA BetrVG § 40 Nr. 31
EzA-SD 2018, 15
NJW 2018, 1279
NZA 2018, 461
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 62/15
ArbG Mönchengladbach, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 5/15

Beteiligte im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenKostentragungspflicht des Arbeitgebers für erforderliche Kosten der BetriebsratsarbeitKeine Kostentragungspflicht bei mutwilliger oder aussichtsloser Rechtsverfolgung des BetriebsratsGesonderte Prüfung der Erforderlichkeit von Rechtsverfolgungskosten für jede gerichtliche InstanzBegriff der Erforderlichkeit als unbestimmter RechtsbegriffWegfall der betriebsverfasungsrechtlichen Befugnisse des Betriebsrats nach rechtskräftiger wirksamer Wahlanfechtung

BAG, Beschluss vom 22.11.2017 - Aktenzeichen 7 ABR 34/16

DRsp Nr. 2018/3630

Beteiligte im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für erforderliche Kosten der Betriebsratsarbeit Keine Kostentragungspflicht bei mutwilliger oder aussichtsloser Rechtsverfolgung des Betriebsrats Gesonderte Prüfung der Erforderlichkeit von Rechtsverfolgungskosten für jede gerichtliche Instanz Begriff der Erforderlichkeit als unbestimmter Rechtsbegriff Wegfall der betriebsverfasungsrechtlichen Befugnisse des Betriebsrats nach rechtskräftiger wirksamer Wahlanfechtung

Orientierungssätze: 1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Zu diesen zählen auch die Kosten eines Rechtsanwalts, dessen Heranziehung der Betriebsrat in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren für erforderlich halten durfte.