LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 12/05
SG Düsseldorf, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 109/02
Beteiligteneigenschaft eines Leistungsempfängers im sozialgerichtlichen Verfahren bei Abtretung des Leistungsanspruchs
BSG, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen B 11a AL 153/06 B
DRsp Nr. 2007/18135
Beteiligteneigenschaft eines Leistungsempfängers im sozialgerichtlichen Verfahren bei Abtretung des Leistungsanspruchs
Hat der Arbeitnehmer seinen Insolvenzgeldanspruch nach § 183SGB III bereits während des Vorverfahrens abgetreten und wird im Rechtsstreit der Anspruch des Rechtsnachfolgers geltend gemacht, so ist er nicht in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger iS von § 183 S. 1 SGG am Rechtsstreit beteiligt. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Arbeitnehmer den Anspruch als gewillkürter Prozessstandschafter geltend macht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 2, 169Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet sind.
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