LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.09.2023
4 TaBV 4/23
Normen:
BetrVG § 33 Abs. 2; ZPO § 87; ZPO § 88;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 29.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 95/23

Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren nach § 100 ArbGGKeine Ergänzung der Tagesordnung zur konstituierenden Sitzung des KonzernbetriebsratsZusätzliche weitere Einladung zur Beschlussfassung über eine Ergänzung der Tagesordnung des KonzernbetriebsratsSachgerechte Sitzungsvorbereitung durch Einladung mit Tagesordnung gem. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVGHeilung einer fehlerhaften Ladung zu einer Betriebsratssitzung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.09.2023 - Aktenzeichen 4 TaBV 4/23

DRsp Nr. 2023/12209

Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren nach § 100 ArbGG Keine Ergänzung der Tagesordnung zur konstituierenden Sitzung des Konzernbetriebsrats Zusätzliche weitere Einladung zur Beschlussfassung über eine Ergänzung der Tagesordnung des Konzernbetriebsrats Sachgerechte Sitzungsvorbereitung durch Einladung mit Tagesordnung gem. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG Heilung einer fehlerhaften Ladung zu einer Betriebsratssitzung

1. Im Bestellungsverfahren gem. § 100 ArbGG sind nur die streitenden Betriebspartner zu beteiligen und nicht auch Gremien, die für das streitige Mitbestimmungsrecht ebenfalls zuständig sein könnten. Es ist dabei unerheblich, ob der Zuständigkeitskonflikt zwischen Betriebsratsgremien unterschiedlicher hierarchischer Ebenen besteht oder auf derselben hierarchischen Ebene zwischen zwei konkurrierenden und die Existenz des jeweils anderen bestreitenden Gremien.2. Ist die rechtliche Existenz und somit die Beteiligtenfähigkeit eines Beteiligten im Streit, ist dessen Beteiligtenfähigkeit hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu unterstellen und zwar auch in Verfahren, deren Gegenstand nicht (primär) die Existenz der rechtsmittelführenden Stelle ist.