LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.09.2019
1 Ta 90/19
Normen:
RVG § 23 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 112a; GVG § 63 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 23/18

Beteiligung am Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVGFestsetzung des Gegenstandswerts bei Streitigkeiten über Betriebsänderungen im vorläufigen RechtsschutzKeine reformatio in peius im Wertfestsetzungsverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.09.2019 - Aktenzeichen 1 Ta 90/19

DRsp Nr. 2021/8640

Beteiligung am Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG Festsetzung des Gegenstandswerts bei Streitigkeiten über Betriebsänderungen im vorläufigen Rechtsschutz Keine "reformatio in peius" im Wertfestsetzungsverfahren

1. Im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG ist nur der Prozessbevollmächtigte beteiligt, der den Antrag stellt. Deshalb muss jeder im Verfahren tätige Anwalt die Festsetzung des Wertes seiner Arbeit selbst beantragen. 2. Dreht sich ein einstweiliges Verfügungsverfahren in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts um eine Betriebsänderung i.S.d §§ 111 ff. BetrVG, kann für den Wert des Verfahrens auf die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer analog der Staffel des § 17 Abs. 1 KSchG zurückgegriffen werden. Für jede der Stufen des § 17 Abs. 1 KSchG ist dann der zuvor ermittelte Wert anzusetzen. 3. Eine Herabsetzung des festgesetzten Gegenstandswerts im Rechtsmittelverfahren ist nicht zulässig. Nach § 33 RVG ist eine "Verböserung" ("reformatio in peius") nicht möglich, denn es fehlt im RVG eine dem § 63 Abs. 3 GVG entsprechende Vorschrift.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 14.03.2019 - 1 BVGa 23/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 112a; GVG § 63 Abs. 3;

Gründe

A.