1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.2010 -
Beklagte zu 2) abgewiesen wird.
2. Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/9 und der Beklagte zu 1) zu 8/9. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren werden allein dem Kläger auferlegt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Beteiligung des Klägers an den Privat-Liquidationseinnahmen des Beklagten zu 1), der bis zum 31.07.2009 Chefarzt der Abteilung für Anästhesie- und Intensivmedizin in dem Krankenhaus der Beklagten zu 2) war.
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