BAG - Beschluss vom 07.10.2015
7 ABR 75/13
Normen:
ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 16
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 798/13
ArbG Berlin, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 56 BV 16049/12

Beteiligung der Bezirksschwerbehindertenvertretung an Auswahlentscheidungen unter internen Bewerbern bei der Besetzung von Stellen in einem JobcenterAnforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde

BAG, Beschluss vom 07.10.2015 - Aktenzeichen 7 ABR 75/13

DRsp Nr. 2016/3572

Beteiligung der Bezirksschwerbehindertenvertretung an Auswahlentscheidungen unter internen Bewerbern bei der Besetzung von Stellen in einem Jobcenter Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde

1. Die Rechtsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Verfahren hat den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Eine ordnungsgemäße Begründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält. 2. Hat das Landesarbeitsgericht ein Begehren der Bezirksschwerbehindertenvertretung auf Feststellung, dass er nach § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX ein Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen bei Auswahlentscheidungen aufgrund von internen Stellenausschreibungen für zu besetzende Stellen der Tätigkeitsebenen I und II im Jobcenter zusteht, unter drei in Betracht kommenden Aspekten verneint, so hat die Rechtsbeschwerde sich auch mit allen drei Aspekten auseinander zu setzen. Erfasst die Rechtsbeschwerde in nur einem Punkt den Kern der dortigen Begründung nicht, so ist sie nicht hinreichend begründet und daher als unzulässig zurückzuweisen.