BAG - Beschluss vom 05.03.2013
1 ABR 11/12
Normen:
BetrVG § 98; BetrVG § 117 Abs. 2; Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 1 zwischen der Eurowings Luftverkehrs AG und der Vereinigung Cockpit e.V. (TV-PV vom 25. Juli 2007);
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 15
AP
AuR 2013, 371
BB 2013, 1843
DB 2013, 2157
EzA-SD 2013, 22
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 02.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 21/11
ArbG Dortmund, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 250/09

Beteiligung der Personalvertretung bei der Bestellung von für die betriebliche Fortbildung zuständigen Mitarbeitern

BAG, Beschluss vom 05.03.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 11/12

DRsp Nr. 2013/16371

Beteiligung der Personalvertretung bei der Bestellung von für die betriebliche Fortbildung zuständigen Mitarbeitern

Orientierungssätze: 1. Der Begriff der betrieblichen Berufsbildung in § 98 BetrVG umfasst alle Maßnahmen der Berufsbildung iSd. § 1 Abs. 1 BBiG und damit solche der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung. 2. Für die Anwendung des § 98 Abs. 2 BetrVG kommt es nicht darauf an, ob die Ausbilder dem persönlichen Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Personalvertretung wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Dezember 2011 - 10 TaBV 21/11 - aufgehoben.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16. September 2010 - 6 BV 250/09 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 98; BetrVG § 117 Abs. 2; Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 1 zwischen der Eurowings Luftverkehrs AG und der Vereinigung Cockpit e.V. (TV-PV vom 25. Juli 2007);

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmung der Personalvertretung Cockpit bei der Bestellung eines "Managers Flight Training" und eines "Managers Ground Training" durch die Arbeitgeberin.