BVerwG - Beschluss vom 01.09.2004
6 P 3.04
Normen:
BlnPersVG § 85 Abs. 2 Nr. 2 § 90 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJ 2005, 46
ZBR 2005, 49
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 60 PV 7.03
VG Berlin, vom 24.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 61 A 28.02

Beteiligung der Personalvertretung; Mitwirkung beim Erlass von Verwaltungsvorschriften; mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten; Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung; Pflichtstundenzahl für Lehrer; Streichung der Altersermäßigung

BVerwG, Beschluss vom 01.09.2004 - Aktenzeichen 6 P 3.04

DRsp Nr. 2004/16113

Beteiligung der Personalvertretung; Mitwirkung beim Erlass von Verwaltungsvorschriften; mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten; Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung; Pflichtstundenzahl für Lehrer; Streichung der Altersermäßigung

»1. Die Vorschrift über die Mitwirkung des Personalrats beim Erlass von Verwaltungsvorschriften (§ 90 Nr. 2 BlnPersVG) ist in den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach § 85 BlnPersVG nicht anzuwenden. 2. Die Streichung der Altersermäßigung in Nr. 7.1 der Richtlinien für die Lehrerstundenzumessung und die Organisation der Berliner Schule ab dem Schuljahr 2002/03 war als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BlnPersVG mitbestimmungspflichtig.«

Normenkette:

BlnPersVG § 85 Abs. 2 Nr. 2 § 90 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Nr. 7.1 der vom Beteiligten erlassenen Richtlinien für die Lehrerstundenzumessung und die Organisation der Berliner Schule ab dem Schuljahr 2001/02 vom 9. Juli 2001 lautete wie folgt:

"Ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung der nachfolgend genannten Lebensjahre folgt, werden Lehrkräften aus Altersgründen folgende Ermäßigungsstunden gewährt:

Bei einer Unterrichtsverpflichtung (Zahl der tatsächlich zu erteilenden Unterrichtsstunden) zuzüglich einer etwaigen Schwerbehindertenermäßigung von

mindestens zwei Dritteln der regelmäßigen Pflichtstundenzahl