LAG Bremen - Beschluss vom 05.06.2014
3 TaBV 32/12
Normen:
SGB IX § 95 Abs. 1 S. 1; SGB II § 44b; SGB II § 44d Abs. 4; SGB II § 44h Abs. 5; SGB II § 44i;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 1014/11

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Einstellung von Beschäftigten zur Personalgestellung an gemeinsame Einrichtung

LAG Bremen, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 3 TaBV 32/12

DRsp Nr. 2015/3194

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Einstellung von Beschäftigten zur Personalgestellung an gemeinsame Einrichtung

1. Ein Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung besteht auch für Auswahlverfahren, bei denen die Arbeitgeberin Personal einstellt, um es nach erfolgter Einstellung einer gemeinsamen Einrichtung zuzuweisen; nach Sinn und Zweck des § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung desjenigen zu beteiligen, der die Einstellung vornimmt, also ein Arbeitsverhältnis mit den sich Vorstellenden begründen will. 2. Eine geplante Zuweisung der einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an eine gemeinsame Einrichtung zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung (§ 44b SGB II) nach erfolgter Einstellung ändert nichts an der Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung; das folgt aus den §§ 44i, 44h Abs. 5, 44d Abs. 4 SGB II.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 03.07.2012 - 10 BV 1014/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 95 Abs. 1 S. 1; SGB II § 44b; SGB II § 44d Abs. 4; SGB II § 44h Abs. 5; SGB II § 44i;

Gründe:

I.