LAG Köln - Beschluss vom 25.01.2019
9 TaBV 117/18
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 13
LAGE BetrVG 2001 § 103 Nr. 28
NZA-RR 2019, 323
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 11/18

Beteiligung des Betriebsrats im Verfahren der beabsichtigten Kündigung eines Wahlbewerbers zum Betriebsrat in einem bislang betriebsratslosen BetriebZulässigkeit des Antrags auf Erteilung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht

LAG Köln, Beschluss vom 25.01.2019 - Aktenzeichen 9 TaBV 117/18

DRsp Nr. 2019/6782

Beteiligung des Betriebsrats im Verfahren der beabsichtigten Kündigung eines Wahlbewerbers zum Betriebsrat in einem bislang betriebsratslosen Betrieb Zulässigkeit des Antrags auf Erteilung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht

1. Beantragt ein Arbeitgeber analog § 103 Abs. 2 BetrVG die Zustimmung des Arbeitsgerichts zu der beabsichtigten Kündigung eines Wahlbewerbers in einem bislang betriebsratslosen Betrieb und wird im Verlauf des Verfahrens ein Betriebsrat gewählt, ist der Betriebsrat von Amts wegen an dem Verfahren zu beteiligen.2. Bei Bestehen eines Betriebsrats ist ein Antrag auf Erteilung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht unstatthaft. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats wird ein anhängiger Zustimmungserteilungsantrag unzulässig. Hält der Arbeitgeber an seiner Kündigungsabsicht fest, muss er beim neu gebildeten Betriebsrat gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG die Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung beantragen. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung, erledigt sich das arbeitsgerichtliche Zustimmungserteilungsverfahren. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, ist der Arbeitgeber gehalten, seinen Zustimmungserteilungsantrag auf einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung umzustellen.