BAG - Beschluss vom 22.07.2014
1 ABR 94/12
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 2 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 64
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 37 vom 22.07.2014
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 1168/12
ArbG Berlin, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 44 BV 1243/11

Beteiligung des Gesamtbetriebsrats der Gewerkschaft ver.di bei der Fremdvergabe von Aufträgen und bei dem Einsatz von Leiharbeitnehmern

BAG, Beschluss vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 94/12

DRsp Nr. 2014/11682

Beteiligung des Gesamtbetriebsrats der Gewerkschaft ver.di bei der Fremdvergabe von Aufträgen und bei dem Einsatz von Leiharbeitnehmern

Der Gesamtbetriebsrat von ver.di ist in einem Beschlussverfahren betreffend die Beteiligungsrechte des Gesamtbetriebsrats bei der Fremdvergabe von Reinigungsarbeiten in den Bildungseinrichtungen der Gewerkschaft ver.di nicht antragsbefugt, da es sich um eine Angelegenheit der Mitbestimmung der Betriebsräte in den einzelnen Bildungseinrichtungen handelt.

Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2012 - 5 TaBV 1168/12 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 81 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 2 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über Beteiligungsrechte bei der Fremdvergabe von Aufträgen und dem Einsatz von Leiharbeitnehmern sowie über die Einlassungspflicht für eine tarifersetzende Regelung.

Antragsteller ist der Gesamtbetriebsrat der zu 2. beteiligten Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).

ver.di entstand im Jahr 2001 durch Verschmelzung mehrerer Gewerkschaften. In einer zuvor von den betroffenen Einzelgewerkschaften mit ihren Gesamtbetriebsräten sowie der Gründungsorganisation von ver.di im April 2001 abgeschlossenen "Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di" (GBV EM) heißt es: