VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.07.2017
PL 15 S 565/16
Normen:
LPVG § 4 Abs. 1 S. 1-2; LPVG § 10 Abs. 3; LPVG § 10 Abs. 5; LPVG § 69 Abs. 1; LPVG § 76 Abs. 1 Ziffer 3; LVPG § 81 Abs. 1 Ziffer 3; LPVG § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 2554/14
VG Stuttgart, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 3758/14
VG Stuttgart, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 643/15

Beteiligung des Personalrats bei Vorliegen einer einheitlichen Maßnahme im Sinne eines Gesamtkonzepts an den darin zusammengefassten Einzelmaßnahmen; Mitwirkung des Personalrats bei der Vergabe einer bestimmten Art von Arbeiten oder Aufgaben an Dritte; Organisationsgewalt des Dienstherrn

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen PL 15 S 565/16

DRsp Nr. 2017/14300

Beteiligung des Personalrats bei Vorliegen einer einheitlichen Maßnahme im Sinne eines Gesamtkonzepts an den darin zusammengefassten Einzelmaßnahmen; Mitwirkung des Personalrats bei der Vergabe einer bestimmten Art von Arbeiten oder Aufgaben an Dritte; Organisationsgewalt des Dienstherrn

1. Bei Vorliegen einer einheitlichen Maßnahme im Sinne eines Gesamtkonzepts oder einer Grundentscheidung ist ein Anspruch des Personalrats auf Beteiligung an den darin zusammengefassten Einzelmaßnahmen (wie er sonst ggf. bis zum Abschluss einer Dienstvereinbarung bestehen kann) in der Regel dann ausgeschlossen, wenn das Gesamtkonzept bzw. die Grundentscheidung als solche Gegenstand eines Beteiligungstatbestands sind.2. Der Mitwirkungstatbestand des § 81 Abs. 1 Ziffer 3 LVPG greift schon dann ein, wenn die Entscheidung dem Grunde nach ansteht, eine bestimmte Art von Arbeiten oder Aufgaben zu vergeben und der Umfang der Maßnahme und ihre Bedeutung für die Beschäftigten ersichtlich ist.3. Eine Grundentscheidung für die Vergabe im Sinne von § 81 Abs. 1 Ziffer 3 LPVG ist, auch wenn sie befristet ist, jedenfalls dann "nicht nur vorübergehend" im Sinne dieser Vorschrift, wenn ihre Dauer geeignet ist, die Üblichkeit der bisherigen Praxis entfallen zu lassen und die Rückkehr zu dieser nach Ablauf der Frist ungewiss ist.