BAG - Beschluss vom 09.07.2013
1 ABR 17/12
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 96 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 83 Nr. 45
ArbGG 1979 § 83 Nr. 45
AuR 2013, 460
EzA-SD 2013, 15
NZA 2013, 1166
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 10/11
ArbG Hamburg, vom 02.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BV 23/09

Beteiligung übergangener Arbeitnehmervertretungen im Rechtsbeschwerdeverfahren

BAG, Beschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 17/12

DRsp Nr. 2013/21555

Beteiligung übergangener Arbeitnehmervertretungen im Rechtsbeschwerdeverfahren

Orientierungssätze: Ist die Zuständigkeit für die Ausübung eines Beteiligungsrechts nicht offenkundig, sind die dafür in Betracht kommenden Arbeitnehmervertretungen im Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG anzuhören. Ist eine solche Beteiligung in den Vorinstanzen unterblieben, kann die Einbeziehung der bisher übergangenen Arbeitnehmervertretungen in das Rechtsbeschwerdeverfahren unterbleiben, wenn der Antrag aufgrund seiner fehlenden Bestimmtheit vom Rechtsbeschwerdegericht als unzulässig abzuweisen ist.

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Januar 2012 - 5 TaBV 10/11 - aufgehoben, soweit die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. Mai 2011 - 26 BV 23/09 - zurückgewiesen worden ist.

2. Der vorgenannte Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. Mai 2011 wird teilweise abgeändert, soweit den Anträgen des Gesamtbetriebsrats entsprochen worden ist.

Die Anträge werden insgesamt abgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 96 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über Unterrichtungsansprüche im Bereich der Berufsbildung.