LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.02.2018
5 TaBV 34/17
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 18/17

Beteiligungsbefugnis im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenKein Klagerecht des Betriebsrats für Ansprüche einzelner BetriebsratsmitgliederGrundsätze zur Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen für den Betriebsrat

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 5 TaBV 34/17

DRsp Nr. 2019/10824

Beteiligungsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Kein Klagerecht des Betriebsrats für Ansprüche einzelner Betriebsratsmitglieder Grundsätze zur Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen für den Betriebsrat

1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist von Amts wegen zu prüfen, welche Stellen zu beteiligen sind. Dabei kommt es auf die unmittelbare Betroffenheit in einer Rechtsposition an. Einzelne Betriebsratsmitglieder sind zu beteiligen, solange sie Inhaber von Freistellungs- und Kostenerstattungsansprüchen sind.2. Der Betriebsrat verfolgt keine eigene Rechtsposition, wenn er einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung seiner Mitglieder geltend macht. 3. Für die Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen für den Betriebsrat kommt es maßgeblich darauf an, ob es um die Vermittlung von Grundkenntnissen oder um andere Schulungsmaßnahmen geht. Im letzteren Fall muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass Grund zu der Annahme geben, dass die besonderen Kenntnisse von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied tatsächlich benötigt werden.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15. August 2017, Az. 8 BV 18/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 3;

Gründe

1. 2. 1. 2. 3.