BAG - Urteil vom 26.10.1994
4 AZR 734/93
Normen:
BAT (1975) §§ 22, 23 ; BAT-VKA Anlage 1 a VergGr. VI b, VII (Kinderpflegerin mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten);
Fundstellen:
NZA 1995, 483
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 800/92
ArbG Ludwigshafen, vom 29.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2442/91

Betreuung von Kindern in Randzeiten durch Kinderpflegerin

BAG, Urteil vom 26.10.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 734/93

DRsp Nr. 1995/3150

Betreuung von Kindern in Randzeiten durch Kinderpflegerin

»Die Eingruppierung einer in einem Kindergarten als Zweitkraft beschäftigten Kinderpflegerin nach den Vergütungsgruppen VI b bzw. VII - jeweils Fallgr. 1 - der Anlage 1 a zum BAT-VKA (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) setzt auch bei einer alleinverantwortlichen Betreuung von Gruppen in "Randzeiten" (Protokollerklärung Nr. 2) voraus, daß diese Tätigkeit für sich oder zusammen mit anderen schwierigen fachlichen Tätigkeiten mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit anfällt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).«

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22, 23 ; BAT-VKA Anlage 1 a VergGr. VI b, VII (Kinderpflegerin mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach der Anlage 1 a zum BAT.