BVerwG - Urteil vom 16.12.2003
3 C 47.02
Normen:
MPG 2002 § 13 Abs. 1 ; MPBetreibV § 8 Abs. 1, Abs. 5 ; SGB V § 2 Abs. 1 § 33 § 126 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 528
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 17.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 LC 150/02
VG Braunschweig, vom 26.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 307/01

Betrieb technischer Hilfsmittel bei Verleih durch Krankenkasse unter Einschaltung von Sanitätshäusern - Medizinprodukte; Medizinprodukte-Betreiber; gesetzliche Krankenkassen; Sach- und Dienstleistungsprinzip; Leistungserbringer; tatsächliche Sachherrschaft; Leihe von Medizinprodukten

BVerwG, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 3 C 47.02

DRsp Nr. 2004/2776

Betrieb technischer Hilfsmittel bei Verleih durch Krankenkasse unter Einschaltung von Sanitätshäusern - Medizinprodukte; Medizinprodukte-Betreiber; gesetzliche Krankenkassen; Sach- und Dienstleistungsprinzip; Leistungserbringer; tatsächliche Sachherrschaft; Leihe von Medizinprodukten

»Eine gesetzliche Krankenkasse, die ihren Versicherten die von diesen benötigten elektrisch betriebenen nichtimplantierbaren Hilfsmittel unter Einschaltung eines Sanitätshauses leihweise überlässt, ist nicht Betreiberin der Geräte im Sinne der Medizinprodukte-Betreiberverordnung

Normenkette:

MPG 2002 § 13 Abs. 1 ; MPBetreibV § 8 Abs. 1, Abs. 5 ; SGB V § 2 Abs. 1 § 33 § 126 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die klagende Betriebskrankenkasse verpflichtet ist, ein Bestandsverzeichnis der von ihr unter Einschaltung eines Sanitätshauses leihweise an ihre Versicherten abgegebenen Medizinprodukte zu erstellen und der beklagten Bezirksregierung Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.