BAG - Urteil vom 28.10.2010
8 AZR 418/09
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 432 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 287;
Fundstellen:
DB 2011, 711
NJW 2011, 1096
NZA 2011, 345
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1402/08
ArbG Celle, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 178/08

Betrieblich veranlasstes Handeln; Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit; Einbeziehung der Existenz einer Haftpflichtversicherung

BAG, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 418/09

DRsp Nr. 2011/3559

Betrieblich veranlasstes Handeln; Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit; Einbeziehung der Existenz einer Haftpflichtversicherung

Orientierungssätze: 1. Die allgemeine Pflicht, dass die Parteien eines Schuldverhältnisses zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet sein können (§ 241 Abs. 2 BGB) verdichtet sich wegen der besonderen persönlichen Bindung der Vertragspartner eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig zu einer Vielzahl von Nebenleistungspflichten wie Unterlassungs- und Handlungspflichten. Allgemeine Sorgfalts-, Obhuts-, Fürsorge-, Aufklärungs- und Anzeigepflichten dienen dazu, die Erbringung der Hauptleistung vorzubereiten und zu fördern, die Leistungsmöglichkeit zu erhalten und den Leistungserfolg zu sichern. 2. Ein Handeln ist dann betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellte. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig handelt.