BAG - Urteil vom 23.09.2003
3 AZR 465/02
Normen:
BetrAVG § 5 Abs. 2 S. 1 ; Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Art. 82 S. 2 ; Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) § 5 Abs. 1 §§ 6 7 8 10 12 13 14 Abs. 1 § 16 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 § 19 ; Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) § 23 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 196
BAGE 107, 369
DB 2004, 1215
NZA 2004, 850
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 364/02
ArbG Düsseldorf, vom 14.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6629/01

Betriebliche Altersversorgung - Anrechnung von Abgeordnetenpensionen auf eine Gesamtversorgung

BAG, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 465/02

DRsp Nr. 2004/3523

Betriebliche Altersversorgung - Anrechnung von Abgeordnetenpensionen auf eine Gesamtversorgung

»Im Rahmen von Gesamtversorgungssystemen können auch die Altersentschädigungen ehemaliger Abgeordneter der Bremischen Bürgerschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angerechnet werden. Aus dem Teilzeitcharakter der Mandatsausübung folgt kein Anrechnungsverbot.«

Orientierungssätze:1. Mitglieder der Bürgerschaft der Freien Hansestadt Bremen haben nach Art. 82 Satz 2 Landesverfassung Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Die bremische Abgeordnetenentschädigung ist daher Erwerbseinkommen.2. Zur Alimentation der Bürgerschaftsmitglieder gehört auch die Altersentschädigung der Abgeordneten. Diese ist Erwerbsersatzeinkommen.3. Bremische Abgeordnetenpensionen beruhen nicht auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers. Sie können daher auf die Unterstützungsansprüche im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems ohne Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG angerechnet werden.4. Der Teilzeitcharakter der Mandatsausübung eines Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft ist für die Frage der Anrechnung seiner Abgeordnetenpension auf die Gesamtversorgung ohne Bedeutung.

Normenkette:

BetrAVG § 5 Abs. 2 S. 1 ; Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Art. 82 S. 2 ;