BAG - Urteil vom 23.09.2003
3 AZR 658/02
Normen:
BetrAVG § 1 (Auskunft) ; BGB § 242 (Fürsorgepflicht) ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 69
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 06.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 160/02
ArbG Lüneburg, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1535/01

Betriebliche Altersversorgung - Anspruch auf Ersatz von Versorgungsschäden; Hinweispflichten eines Arbeitgebers im öffentlichen Dienst bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung

BAG, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 658/02

DRsp Nr. 2004/286

Betriebliche Altersversorgung - Anspruch auf Ersatz von Versorgungsschäden; Hinweispflichten eines Arbeitgebers im öffentlichen Dienst bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung

Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitgeber, der ein Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt gekündigt hat, hat gegenüber dem Gekündigten hinsichtlich etwaiger Versorgungsnachteile nicht die gesteigerten Hinweis- und Aufklärungspflichten, wie sie bei einem von ihm veranlaßten Aufhebungsvertrag bestünden. 2. Im Regelfall genügt ein solcher Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes seinen Hinweispflichten, wenn er dem gekündigten Arbeitnehmer die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für diesen Fall zur Verfügung gestellten Druckschriften zur Verfügung aushändigt und sie auf Nachfrage erläutert (vgl. § 21 Abs. 2 Buchst. f VBL-Satzung).

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auskunft) ; BGB § 242 (Fürsorgepflicht) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte der Klägerin einen von ihr geltend gemachten Versorgungsschaden ersetzen muß.