BAG - Urteil vom 26.08.2003
3 AZR 434/02
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung) §§ 5 7 (Widerruf) § 16 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 269
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 2085/99
ArbG Dortmund, vom 09.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 693/99

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Unterstützungskassen-Richtlinie; Anrechnungsbefugnis im Gesamtversorgungssystem bei Erhöhung einer betrieblichen Pensionskassen-Versorgung in der Rentenbezugsphase

BAG, Urteil vom 26.08.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 434/02

DRsp Nr. 2003/14431

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Unterstützungskassen-Richtlinie; Anrechnungsbefugnis im Gesamtversorgungssystem bei Erhöhung einer betrieblichen Pensionskassen-Versorgung in der Rentenbezugsphase

Orientierungssätze: 1. Die Erhöhung einer betrieblichen Versorgungsleistung während der Rentenbezugsphase führt dann im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems zu der Möglichkeit, eine andere betriebliche Versorgungsleistung entsprechend abzusenken, wenn die dieser Versorgungsleistung zugrunde liegende Versorgungszusage dies vorsieht. 2. Ob hier ein ausdrücklicher Vorbehalt erforderlich ist, oder ob eine konkludente Regelung ausreicht, hat der Senat unentschieden gelassen. Die Anrechnung der Erhöhung einer Pensionskassen-Leistung auf einen Unterstützungskassen-Zuschuß war jedenfalls in einem Falle ausgeschlossen, in dem es in der Gesamtversorgungszusage hieß: "Der Zuschuß wird in der Regel nur einmal berechnet und zwar bei Eintritt des Rentenfalles. Spätere Erhöhungen der Sozialversicherungsrente aufgrund der Anpassungsgesetze werden auf den Zuschuß nicht angerechnet. Der Zuschuß ist neu zu berechnen, wenn wegen veränderter Berechnungsgrundlagen die Rente umgestellt wird und ein neuer Rentenbescheid der Sozialversicherung ergeht."

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung) §§ 5 7 (Widerruf) § 16 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand: