BAG - Urteil vom 13.11.2007
3 AZR 636/06
Normen:
BGB § 133 § 157 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG
DB 2008, 765
NJW 2008, 3311
NZA-RR 2008, 457
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 17.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 454/05
ArbG Ludwigshafen, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 327/05

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Wertsicherungsklausel

BAG, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 3 AZR 636/06

DRsp Nr. 2008/4922

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Wertsicherungsklausel

Orientierungssätze: 1. Welchen Umfang eine Wertsicherungsklausel hat, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist der in der auszulegenden Erklärung verkörperte Wille der Parteien von Bedeutung. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. 2. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungslast jedenfalls dann, wenn er einen entsprechenden inneren Willen seines Vertragspartners behauptet und diese Behauptung nicht aufs Geratewohl macht, also nicht gleichsam "ins Blaue hinein" aufstellt. Dies ist der Fall, wenn er sich nicht auf die Behauptung der inneren Tatsache beschränkt, sondern auch weitere äußere Tatsachen anführt, aus denen er auf das Vorhandensein des tatsächlichen Willens seines Vertragspartners schließt.