BAG - Urteil vom 18.03.2003
3 AZR 315/02
Normen:
BetrAVG §§ 1 1b 30f ;
Fundstellen:
DB 2004, 1624
NZA 2004, 1064
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 24.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 261/01
ArbG Nürnberg, vom 06.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 344/00

Betriebliche Altersversorgung - Begriff der betrieblichen Altersversorgung; Abgrenzung zur Übergangsversorgung

BAG, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 315/02

DRsp Nr. 2003/12246

Betriebliche Altersversorgung - Begriff der betrieblichen Altersversorgung; Abgrenzung zur Übergangsversorgung

Orientierungssätze: 1. Sieht eine Versorgungsordnung als Voraussetzung für einen "Übergangszuschuß" den Eintritt in den Ruhestand vor, so ist Zweck der Zusage die Versorgung im Alter. Ungeachtet der mißverständlichen Bezeichnung dienen solche Zusagen nicht der Überbrückung einer Arbeitslosigkeit oder der Erleichterung eines Wechsels des Arbeitsplatzes, sondern sind Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung. 2. Ist dagegen für ein "Übergangsgeld" Voraussetzung das Ausscheiden "im Einvernehmen mit der Firma", so ist die Zusage von einer Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses abhängig. Solche Zusagen begründen keine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung.

Normenkette:

BetrAVG §§ 1 1b 30f ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung eines sogenannten "Übergangszuschusses".

Der 1939 geborene Kläger war seit dem 1. Dezember 1970 bei der S AG als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Zum 1. Januar 1988 wechselte er "im Wege der Versetzung" zur Beklagten. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vom 27. November 1987 heißt es ua.:

"Sehr geehrter Herr T,