BAG - Urteil vom 18.02.2003
3 AZR 81/02
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung) §§ 2 16 ; Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung (NW) § 6 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 277
BB 2003, 1841
DB 2003, 2395
NZA 2004, 98
Vorinstanzen:
LAG Köln - 10.10.2001 - 7 (4) Sa 957/97,
ArbG Köln, vom 01.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3154/94

Betriebliche Altersversorgung - Begriff der betrieblichen Altersversorgung, hier: Rentnerweihnachtsgeld; Feststellung der Versorgungsbesitzstände; sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff in künftige Zuwächse

BAG, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 81/02

DRsp Nr. 2003/8298

Betriebliche Altersversorgung - Begriff der betrieblichen Altersversorgung, hier: Rentnerweihnachtsgeld; Feststellung der Versorgungsbesitzstände; sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff in künftige Zuwächse

»Erhalten Empfänger von betrieblichen Versorgungsleistungen "ein Weihnachtsgeld in Höhe ihrer Bruttoversorgungsbezüge" eines Bezugsmonats, handelt es sich regelmäßig auch insoweit um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung ist nach den für eine Rechtskontrolle ablösender Neuregelungen entwickelten Grundsätzen gegen eine Verschlechterung geschützt.«

Orientierungssätze: 1. Es hängt weder von der Bezeichnung einer in Aussicht gestellten Geldleistung noch von den in einer betrieblichen Versorgungsordnung dafür vorgesehenen Rechtsfolgen ab, ob diese Leistung dem sozialen Schutz des Betriebsrentengesetzes und der hierzu entwickelten Rechtsprechung unterfällt. Entscheidend ist allein, ob die Leistung die Begriffsmerkmale des § 1 BetrAVG erfüllt. Dafür kommt es darauf an, ob die Zusage einem Versorgungszweck dient, die Leistungspflicht durch einen der im Betriebsrentengesetz genannten biologischen Ereignisse ausgelöst werden soll und ob es sich um die Zusage eines Arbeitgebers aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses handelt.