BAG - Urteil vom 10.12.2013
3 AZR 832/11
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 6;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 2 Nr. 70
AuR 2014, 204
EzA-SD 2014, 9
NZA-RR 2014, 375
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1558/10
ArbG Köln, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8561/07

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener Inanspruchnahme; Auslegung einer Versorgungsordnung

BAG, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 832/11

DRsp Nr. 2014/4525

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener Inanspruchnahme; Auslegung einer Versorgungsordnung

Orientierungssätze: 1. Regelt eine Versorgungsordnung die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht selbst, so richtet sich die Berechnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Danach kann die Betriebsrente wegen der fehlenden Betriebszugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich gekürzt werden. 2. Sieht die Versorgungsordnung eine Gesamtversorgung vor, ist die fiktive Vollrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG unter Berücksichtigung der fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermitteln. 3. Die Hochrechnung der fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat nach § 2 Abs. 5 BetrAVG unter Zugrundelegung des letzten Einkommens vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen in der Sozialversicherung zu erfolgen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Juni 2011 - 3 Sa 1558/10 - wird zurückgewiesen.