BAG - Urteil vom 23.09.2003
3 AZR 304/02
Normen:
BetrAVG § 1 (Gleichberechtigung) § 1 (Berechnung) § 2 ; EG Art. 141 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 196
BAGE 107, 358
BAGReport 2005, 8
DB 2004, 2645
VersR 2004, 1291
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 924/00
ArbG Minden - 4.4.2000 - 3 Ca 1288/99,

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente eines bis zu deren Bezug betriebstreuen Arbeitnehmers: Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Bedeutung von Begleitumständen bei der Bekanntmachung und Durchführung; unterschiedlich hohe versicherungsmathematische Abschläge bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente für Männer und Frauen bei gleicher fester Altersgrenze

BAG, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 304/02

DRsp Nr. 2004/4937

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente eines bis zu deren Bezug betriebstreuen Arbeitnehmers: Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Bedeutung von Begleitumständen bei der Bekanntmachung und Durchführung; unterschiedlich hohe versicherungsmathematische Abschläge bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente für Männer und Frauen bei gleicher fester Altersgrenze

»Soweit es um Beschäftigungszeiten bis zum 17. Mai 1990 geht, ist es bei der Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn nach der Versorgungsordnung zwar für Männer und Frauen dieselbe feste Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres), für Frauen aber ein niedrigerer versicherungsmathematischer Abschlag als für Männer anzusetzen ist.«

Orientierungssätze: 1. Es ist in erster Linie durch Auslegung der Versorgungsordnung zu ermitteln, wie die vorgezogene Betriebsrente eines bis zum vorgezogenen Rentenbezug betriebstreuen Arbeitnehmers zu berechnen ist. Bei der Auslegung einer Betriebsvereinbarung kann auch die ohne Widerspruch durch den Betriebsrat erfolgte, betriebsöffentliche und förmliche Verlautbarung eines bestimmten Regelungsverständnisses durch den Arbeitgeber und eine dementsprechende mehrjährige unbestrittene Ausführung der Betriebsvereinbarung von Bedeutung sein.