LAG Köln, vom 23.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 737/01
ArbG Köln, vom 18.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4091/00
Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzschutz einer Versorgungsanwartschaft; gesetzliche Unverfallbarkeit; Unverfallbarkeitsfristen; Betriebszugehörigkeit; Zusagedauer; Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses; Ruhen eines Arbeitsverhältnisses; Wiedereinstellung; Rückkehrvereinbarung; Anrechnungsvereinbarung; Vordienstzeiten; frühere Zusagezeiten; Rechtsfortbildung; maßgebliche Versorgungsregelungen; Veränderungssperre
BAG, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 121/02
DRsp Nr. 2003/12619
Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzschutz einer Versorgungsanwartschaft; gesetzliche Unverfallbarkeit; Unverfallbarkeitsfristen; Betriebszugehörigkeit; Zusagedauer; Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses; Ruhen eines Arbeitsverhältnisses; Wiedereinstellung; Rückkehrvereinbarung; Anrechnungsvereinbarung; Vordienstzeiten; frühere Zusagezeiten; Rechtsfortbildung; maßgebliche Versorgungsregelungen; Veränderungssperre
»Endet das Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers und beginnt nach drei Monaten ein neues Arbeitsverhältnis, so sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen (§ 1 Abs. 1BetrAVG aF, § 1b Abs. 1BetrAVG nF) unterbrochen. Eine nach Ausspruch der Eigenkündigung abgeschlossene Vereinbarung über die Rückkehr des Arbeitnehmers und über die Anrechnung der früheren Beschäftigungs- und Zusagezeiten löst nicht den Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 2BetrAVG aus.«
Orientierungssätze:1. § 7 Abs. 2BetrAVG verlangt für den Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter, daß deren Versorgungsanwartschaft nach der gesetzlichen Vorschrift des § 1BetrAVG aF (= § 1bBetrAVG) unverfallbar ist. Eine lediglich arbeitsvertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht aus.
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