BAG - Urteil vom 21.01.2003
3 AZR 121/02
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 (a.F. § 1b Abs. 1 n.F.) § 2 Abs. 5 § 7 Abs. 2 ; BGB § 217 (a.F.) ;
Fundstellen:
AuR 2003, 436
BAGE 104, 256
DB 2003, 2711
KTS 2004, 168
ZIP 2003, 1996
ZVI 2003, 531
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 23.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 737/01
ArbG Köln, vom 18.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4091/00

Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzschutz einer Versorgungsanwartschaft; gesetzliche Unverfallbarkeit; Unverfallbarkeitsfristen; Betriebszugehörigkeit; Zusagedauer; Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses; Ruhen eines Arbeitsverhältnisses; Wiedereinstellung; Rückkehrvereinbarung; Anrechnungsvereinbarung; Vordienstzeiten; frühere Zusagezeiten; Rechtsfortbildung; maßgebliche Versorgungsregelungen; Veränderungssperre

BAG, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 121/02

DRsp Nr. 2003/12619

Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzschutz einer Versorgungsanwartschaft; gesetzliche Unverfallbarkeit; Unverfallbarkeitsfristen; Betriebszugehörigkeit; Zusagedauer; Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses; Ruhen eines Arbeitsverhältnisses; Wiedereinstellung; Rückkehrvereinbarung; Anrechnungsvereinbarung; Vordienstzeiten; frühere Zusagezeiten; Rechtsfortbildung; maßgebliche Versorgungsregelungen; Veränderungssperre

»Endet das Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers und beginnt nach drei Monaten ein neues Arbeitsverhältnis, so sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen (§ 1 Abs. 1 BetrAVG aF, § 1b Abs. 1 BetrAVG nF) unterbrochen. Eine nach Ausspruch der Eigenkündigung abgeschlossene Vereinbarung über die Rückkehr des Arbeitnehmers und über die Anrechnung der früheren Beschäftigungs- und Zusagezeiten löst nicht den Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 2 BetrAVG aus.«

Orientierungssätze:1. § 7 Abs. 2 BetrAVG verlangt für den Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter, daß deren Versorgungsanwartschaft nach der gesetzlichen Vorschrift des § 1 BetrAVG aF (= § 1b BetrAVG) unverfallbar ist. Eine lediglich arbeitsvertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht aus.