BAG - Urteil vom 11.12.2001
3 AZR 128/01
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung) § 2 Abs. 1, 5 § 16 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 56
DB 2003, 214
NZA 2003, 1407
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 30.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 20/00
ArbG Hamburg, vom 14.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 146/99

Betriebliche Altersversorgung - Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung; betriebliche Mitbestimmung bei Verschlechterung von Versorgungswerken; zwingende, triftige und sachlich-proportionale Eingriffsgründe; Begriff der erdienten Dynamik - Zeitpunkt der Feststellung eines Eingriffs; Eingriffsmöglichkeiten zum Abbau von Überversorgungen

BAG, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 128/01

DRsp Nr. 2003/1445

Betriebliche Altersversorgung - Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung; betriebliche Mitbestimmung bei Verschlechterung von Versorgungswerken; zwingende, triftige und sachlich-proportionale Eingriffsgründe; Begriff der erdienten Dynamik - Zeitpunkt der Feststellung eines Eingriffs; Eingriffsmöglichkeiten zum Abbau von Überversorgungen

»Wird eine endgehaltsbezogene Versorgungsordnung durch eine beitragsorientierte Versorgungsordnung abgelöst, auf Grund deren sich die Anwartschaften der Arbeitnehmer mit erdientem - entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 BetrAVG berechnetem - Besitzstand weiter erhöhen, so kann regelmäßig erst bei Ausscheiden des Arbeitnehmers festgestellt werden, ob ein Eingriff in die erdiente Dynamik vorliegt. Daran fehlt es, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest das erhält, was er zum Ablösungsstichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik des Berechnungsfaktors "Gehalt" erreicht hatte.« Orientierungssätze: 1. Der Umstand, daß der Berechnungsfaktor Endgehalt im Rahmen einer verschlechternden Neuordnung eines betrieblichen Versorgungswerks zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des fortlaufenden Arbeitsverhältnisses festgeschrieben wird, rechtfertigt noch nicht ohne weiteres die Annahme, die Neuregelung greife in die vom Arbeitnehmer bis dahin erdiente Dynamik ein.