BAG - Urteil vom 11.12.2001
3 AZR 512/00
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung) § 2 Abs. 1, 5 § 16 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 10 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; HGB § 253 Abs. 5 § 280 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 56
DB 2003, 293
NZA 2003, 1414
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 1785/98
ArbG Düsseldorf, vom 17.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3131/98

Betriebliche Altersversorgung - Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung; betriebliche Mitbestimmung bei Verschlechterung von Versorgungswerken; zwingende, triftige und sachlich-proportionale Eingriffsgründe; Eingriffsmöglichkeiten zum Abbau von Überversorgungen

BAG, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 512/00

DRsp Nr. 2003/1449

Betriebliche Altersversorgung - Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung; betriebliche Mitbestimmung bei Verschlechterung von Versorgungswerken; zwingende, triftige und sachlich-proportionale Eingriffsgründe; Eingriffsmöglichkeiten zum Abbau von Überversorgungen

»1. Ein Versorgungsbesitzstand, in den nur aus zwingendem Grund eingegriffen werden kann, wird nur erworben, wenn der Arbeitnehmer Beschäftigungszeiten in schützenswertem Vertrauen auf den ungeschmälerten Fortbestand der bisherigen Versorgungszusage zurücklegt. 2. Ein triftiger Grund, der einen Eingriff in die erdiente Dynamik einer Versorgungszusage rechtfertigen kann, liegt vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so daß eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzaufzehrung droht.