BAG - Urteil vom 18.03.2003
3 AZR 101/02
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung) ; BGB § 151 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 477
BAGE 105, 212
BAGReport 2004, 14
BB 2004, 945
DB 2004, 327
NZA 2004, 1099
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 22.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 12/01
ArbG Bremen, vom 15.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 10344/99

Betriebliche Altersversorgung - Verschlechternde Neuregelung eines betrieblichen Versorgungswerks; Ablösende Betriebsvereinbarung im Betriebsrentenrecht; Gesamtzusage und betriebliche Übung; Ablösbarkeit eines Anspruchs aus betrieblicher Übung durch Betriebsvereinbarung; kollektiver Günstigkeitsvergleich; Anforderungen an den sachlich-proportionalen Rechtfertigungsgrund bei einem Eingriff in künftige Zuwächse einer Versorgungsanwartschaft

BAG, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 101/02

DRsp Nr. 2003/14426

Betriebliche Altersversorgung - Verschlechternde Neuregelung eines betrieblichen Versorgungswerks; Ablösende Betriebsvereinbarung im Betriebsrentenrecht; Gesamtzusage und betriebliche Übung; Ablösbarkeit eines Anspruchs aus betrieblicher Übung durch Betriebsvereinbarung; kollektiver Günstigkeitsvergleich; Anforderungen an den sachlich-proportionalen Rechtfertigungsgrund bei einem Eingriff in künftige Zuwächse einer Versorgungsanwartschaft

»Sachlich-proportionale Gründe für Eingriffe in dienstzeitabhängige Zuwächse können dann fehlen, wenn sich aus der ablösenden Versorgungsordnung auch nach Anwendung der Unklarheitenregel nicht ergibt, wie hoch die erreichbare Vollrente ist.«

Orientierungssätze: 1. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen. Sie wird über § 151 BGB Inhalt des Arbeitsvertrags.