BAG - Urteil vom 18.03.2003
3 AZR 120/02
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 5 S. 1, 2, 3 § 16 ;
Fundstellen:
BAGE 105, 224
BAGReport 2003, 295
BB 2003, 2241
DB 2004, 84
KTS 2004, 172
MDR 2003, 1425
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 13.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 685/01
ArbG Köln, vom 09.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 10302/00

Betriebliche Altersversorgung - Versicherungsmißbrauch: Auslegung von § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG; Vereinbarung bei einer Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG durch streitiges Urteil?

BAG, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 120/02

DRsp Nr. 2003/10866

Betriebliche Altersversorgung - Versicherungsmißbrauch: Auslegung von § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG; "Vereinbarung" bei einer Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG durch streitiges Urteil?

»Erfolgt eine Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG durch streitiges, rechtskräftiges Urteil, das die Rente zu einem länger als zwei Jahre vor dem Sicherungsfall liegenden Zeitpunkt erhöht, so ist dies keine "vereinbarte Verbesserung" im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG in der ab 1. Januar 1999 gültigen Fassung.«

Orientierungssätze: 1. Auch die Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG kann als "Verbesserung" der Mißbrauchsregelung des § 7 Abs. 5 BetrAVG unterfallen. 2. Nach § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG in der ab 1. Januar 1999 gültigen Fassung muß es sich für die unwiderlegliche Mißbrauchsvermutung dieser Vorschrift jedoch um eine "vereinbarte" Verbesserung handeln. Eine solche "Vereinbarung" liegt nicht vor, wenn durch streitiges, rechtskräftiges Urteil die Anpassung zu einem außerhalb des gesetzlichen Karenzzeitraumes von zwei Jahren vor Insolvenzeröffnung liegenden Anpassungszeitpunkt festgestellt wird. 3. Ob dies in gleicher Weise auch für nicht streitige Urteile gelten kann, bleibt offen.

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 5 S. 1, 2, 3 § 16 ;

Tatbestand: