BAG - Urteil vom 26.08.2003
3 AZR 431/02
Normen:
BetrAVG § 1 (Zusatzversorgung) ; Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk (in der Fassung vom 30. August 1996) § 5, Anlage §§ 1 2 3 6 ; ZPO § 264 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 478
BAGE 107, 197
BB 2004, 2248
DB 2004, 496
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 60/02
ArbG Siegburg, vom 28.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1701/01

Betriebliche Altersversorgung - Zusatzversorgung im Bäckerhandwerk; Auslegung des Zusatzversorgungs-Tarifvertrages

BAG, Urteil vom 26.08.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 431/02

DRsp Nr. 2003/14428

Betriebliche Altersversorgung - Zusatzversorgung im Bäckerhandwerk; Auslegung des Zusatzversorgungs-Tarifvertrages

»Ein Arbeitnehmer hat einen vollen Beihilfeanspruch nach § 5 des allgemein-verbindlich Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk nur dann, wenn er - abgesehen von Zeiten der Arbeitslosigkeit - bis unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles in einem Betrieb des Bäckerhandwerks beschäftigt war.«

Orientierungssätze: 1. Der volle tarifvertragliche Versorgungsanspruch im Bäckerhandwerk setzt ebenso wie der entsprechende Anspruch im Baugewerbe voraus, daß der begünstigte Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in einem Betrieb tätig war, der im Geltungsbereich des Tarifvertrages angesiedelt ist. Hat der Arbeitnehmer zuletzt in einem Betrieb außerhalb des Bäckerhandwerks gearbeitet, hat er jedenfalls keinen Anspruch auf den vollen Versorgungsanspruch. Nur Unterbrechungen der Beschäftigung durch Arbeitslosigkeit sind anspruchsunschädlich, wenn wenigstens die erforderliche Wartezeit in Betrieben im Geltungsbereich des Zusatzversorgungstarifvertrages für das Bäckerhandwerk zurückgelegt worden ist.